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Datenverarbeitungen des Landtages
Veröffentlichung personenbezogener Daten
(1) Der Landtag kann personenbezogene Daten von Mitgliedern des Landtages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Landesregierung veröffentlichen.
(2) Darüber hinaus hat die Präsidentin/der Präsident alle nach diesem Gesetz durchzuführenden Veröffentlichungen zu veranlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025
