Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Ordnungsbestimmungen

Ruf zur Sache

(1) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf der Präsidentin/des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.

(2) Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann die Präsidentin/der Präsident das Wort entziehen.

(3) Wurde einer Rednerin/einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Landtag, ohne dass eine Wechselrede stattzufinden hat, beschließen, dass er die Rednerin/den Redner dennoch hören wolle.