Beharrungsbeschluss
Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die von der Bundesregierung beeinsprucht werden, dürfen nur kundgemacht werden, wenn der Landtag sie wiederholt (Art. 28 Abs. 2 L-VG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Beharrungsbeschluss
Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die von der Bundesregierung beeinsprucht werden, dürfen nur kundgemacht werden, wenn der Landtag sie wiederholt (Art. 28 Abs. 2 L-VG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012