Fehlerberichtigung
Die Direktion des Landtages kann vor Beschlussfassung durch den Landtag Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtig stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Fehlerberichtigung
Die Direktion des Landtages kann vor Beschlussfassung durch den Landtag Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtig stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008