Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fehlerberichtigung

Die Direktion des Landtages kann vor Beschlussfassung durch den Landtag Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtig stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008