Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ordnungsdienst

(1) Der Landtag wählt zum Ordnungsdienst vier Ordnerinnen/Ordner aus seiner Mitte.

(2) Die Ordnerinnen/Ordner handhaben die Hausordnung unter der Leitung der Präsidentin/des Präsidenten.