Ordnungsdienst
(1) Der Landtag wählt zum Ordnungsdienst vier Ordnerinnen/Ordner aus seiner Mitte.
(2) Die Ordnerinnen/Ordner handhaben die Hausordnung unter der Leitung der Präsidentin/des Präsidenten.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Ordnungsdienst
(1) Der Landtag wählt zum Ordnungsdienst vier Ordnerinnen/Ordner aus seiner Mitte.
(2) Die Ordnerinnen/Ordner handhaben die Hausordnung unter der Leitung der Präsidentin/des Präsidenten.