Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Schluss der Wechselrede

(1) Der Antrag auf Schluss der Wechselrede kann bei Beratungen jederzeit, nachdem wenigstens zwei Rednerinnen/zwei Redner gesprochen haben, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners gestellt werden und ist von der Präsidentin/vom Präsidenten ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung zu bringen.

(2) Wird der Antrag auf Schluss der Wechselrede angenommen, so kommen die eingeschriebenen Rednerinnen/Redner nicht mehr zu Wort, jedoch kann jeder Klub noch eine Rednerin/einen Redner melden.

(3) Abgeordnete, die einen Abänderungs- und Zusatzantrag stellen wollen, können, im Falle dass Schluss der Wechselrede beantragt und vom Landtag beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schluss bei der Präsidentin/ beim Präsidenten einbringen.

(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluss der Wechselrede darf außer den von den Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednerinnen/Rednern bei einem selbständigen Antrag von Abgeordneten nur die Antragstellerin/der Antragsteller das Wort nehmen.

(5) Nimmt ein Mitglied der Landesregierung nach Schluss der Wechselrede das Wort, so gilt diese aufs Neue für eröffnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015