Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufrufung der Tagesordnungspunkte, Wechselrede

(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat zu Beginn jedes Tagesordnungspunktes den jeweiligen Betreff zu verlesen.

(2) Die Beratungen über die Verhandlungsgegenstände werden in einer Wechselrede durchgeführt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012