Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausschuss für Finanzen

Dem Ausschuss für Finanzen obliegen insbesondere

1. die Vorberatung des Landesfinanzrahmens, des Landesbudgets, des Berichts über den Budgetvollzug und der überplanmäßigen Mittelverwendungen gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 1 und 3;

2. die Beratung und Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016