Veröffentlichung der Verhandlungsschriften
(1) Die Ausschüsse können die Veröffentlichung ihrer Verhandlungsschrift beschließen. Die Veröffentlichung wird in diesem Falle durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages veranlasst.
(2) Sie können jedoch auch beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen und die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind.
