Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Selbstständige Entschließungen

Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung des Landes in Entschließungen Ausdruck zu geben. Zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses (Art. 21 Abs. 2 L-VG) kann der Landtag darüber hinaus Entschließungen fassen. Die und 22 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010