Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Klubsekretariate

(1) Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Jedem Landtagsklub steht zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten zu. Die Anzahl der Bediensteten und die Wertigkeit der Stellen werden durch Punktewerte gemäß i. d. F. LGBl. Nr. 55/2011, die Ansprüche auf Nebengebühren werden in Prozentsätzen eines Gehaltes der Gehaltsklasse ST 9, Gehaltsstufe 3 festgesetzt. Den Landtagsklubs steht das Recht auf folgende Personalausstattung zu, dabei dürfen folgende Höchstgrenzen aber nicht überschritten werden:

1. In Landtagsklubsekretariaten von wahlwerbenden Parteien, die in der Landesregierung vertreten sind:

Mandate

Punktewerte

Nebengebühren %

über 24

3000

300

16 bis 24

3900

450

8 bis 15

3000

300

4 bis 7

2260

230

2 bis 3

1500

160

sowie

2. in Landtagsklubsekretariaten von wahlwerbenden Parteien, die in der Landesregierung nicht vertreten sind:

Mandate

Punktewert

Nebengebühren %

2 bis 3

1850

190

4 bis 5

2960

300

6 bis 7

3310

350

8 bis 9

4400

450

10 bis 11

4750

500

12 bis 13

5100

540

14 bis 15

5450

560

16 bis 17

6700

680

18 bis 19

7050

750

20 bis 21

7400

800

ab 22

7750

850

(1a) Die Klubbediensteten werden nach Maßgabe des Stellenplanes von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweiligen Landtagsklubs aufgenommen bzw. zur Verfügung gestellt. Das erforderliche Personal der Landtagsklubs ist in die alljährlichen Vorschläge für den Stellenplan gemäß aufzunehmen.

(2) Bedienstete der Klubsekretariate sind jenen der Büros der Mitglieder der Landesregierung besoldungsmäßig gleichgestellt.

(3) Die erforderlichen Sachmittel und Räume für die Klubsekretariate werden unter Berücksichtigung der Klubstärke sowie der Personalausstattung (gegebenenfalls auf Basis einer Klubobleutevereinbarung) gem. Abs. 1 Z 1 und Z 2 den Landtagsklubs über Anforderung von der Landesregierung zur Verfügung gestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015