7. Abschnitt
Elektronische Abwicklung
Elektronische Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten und sonstigen Unterschriftserfordernissen
Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten sowie sonstige Beurkundungs- und Unterschriftserfordernisse können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten.
