Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Ausübung der Diensthoheit über Landesbedienstete

Diensthoheit

Die Landesregierung übt die Diensthoheit des Landes über die Bediensteten des Landes aus. Die Diensteinteilung und die Art der Dienstverwendung bestimmt - sofern es sich nicht um im der kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorbehaltene Angelegenheiten handelt - der Landeshauptmann unbeschadet der dem Landesamtsdirektor auf Grund der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zustehenden Befugnisse.