4. Abschnitt
Pflichten und Rechte der Mitglieder der Landesregierung
Geheimhaltung
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sowie alle weiteren Anwesenden unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, erforderlich ist.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Landesregierung unverändert fort.
(3) Zur Ermöglichung der Aussage als Zeuge vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde kann die Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluss der Landesregierung verfügt werden.
