Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Akteneinsicht

Jedem Mitglied der Landesregierung steht das Recht zu, nach Aussendung der Tagesordnung ( bzw. 3) und auch noch während der Sitzung des Kollegiums der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Geschäftsstücke in geeigneter Form Einsicht zu nehmen.