Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

. Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau der auf Grund der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1 (im Folgenden: INSPIRE-Richtlinie), erforderlichen Geodateninfrastruktur des Bundes für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.