Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahme vom Anwendungsbereich

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit die Leiterin/der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für den Wirtschaftsbetrieb Steiermärkische Landesbahnen zuständigen Abteilung eigene Regelungen über den Geschäftsgang im Wirtschaftsbetrieb Steiermärkische Landesbahnen erlässt.