Ausnahme vom Anwendungsbereich
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit die Leiterin/der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für den Wirtschaftsbetrieb Steiermärkische Landesbahnen zuständigen Abteilung eigene Regelungen über den Geschäftsgang im Wirtschaftsbetrieb Steiermärkische Landesbahnen erlässt.
