Öffentlichkeitsarbeit
Die Öffentlichkeits- und Marketingarbeit für das Amt hat nach den Festlegungen der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors zu erfolgen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Öffentlichkeitsarbeit
Die Öffentlichkeits- und Marketingarbeit für das Amt hat nach den Festlegungen der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors zu erfolgen.