Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Kapitel

Durchführungsvorschriften zur Strafprozeßordnung

A. Strafgerichtliches Verfahren

Verfahrenshilfeverteidiger und Amtsverteidiger

. Hat ein Gericht einen Verteidiger beizugeben, so hat es stets klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Verfahrenshilfeverteidiger ( und 4, und 2 StPO) oder als Amtsverteidiger (, ) beigegeben wird.