Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Protokolle

. Die Anordnung, daß das Protokoll oder Teile davon vom Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden in Kurzschrift aufzunehmen sind (.), bedarf keiner ausdrücklichen Aufnahme ins Protokoll. Das kurzschriftliche Protokoll kann auf demselben Bogen, der die Kurzschrift trägt, in Vollschrift übertragen werden. Das kurzschriftliche Protokoll ist von den Parteien und den Gerichtspersonen (, .), die Vollschrift nur von den Gerichtspersonen (.) zu unterschreiben.