Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendung des Fristenvormerkes

a) Im außerstreitigen und im Ausgleichsverfahren

. (1) In den außerstreitigen Abteilungen sind durch den Fristenvormerk zu überwachen:

1. die Entfertigung der großjährig (Anm.: jetzt: volljährig) Gewordenen; die Frist hiezu ist gleich bei Anfall der Vormundschaft oder bei Anfall des Vermögens (bei Anlegung des Pflegschaftsbogens) auf schriftliche Weisung () vorzumerken;

2. die Vorlage der nach und 219 AusstreitG. in bestimmten Zeitabschnitten oder aus außerordentlichen Anlässen zu erstattenden Rechenschaftsberichte und Rechnungen;

3. der Ausweis der Berichtigung der Zahlung von Zinsen, Steuern und Versicherungsprämien;

4. die Rückzahlung von Darlehen, die Einlösung gezogener Lose, die Anlage frei gewordener Gelder, die Frist, für die Einkünfte rechnungsfrei überlassen wurden, die Frist, die nach § 1335 ABGB. in Betracht kommt usw.

(2) Bei Minderjährigen, die voraussichtlich auch nach erreichter Großjährigkeit (Anm.: jetzt: Volljährigkeit) der Überwachung bedürfen werden (, 251 ABGB.) ist eine Frist von etwa vier Monaten vor erreichter Volljährigkeit für die rechtzeitige Verlängerung der väterlichen Gewalt oder Vormundschaft (Anm.: jetzt: Minderjährigkeit) einzutragen.

(3) Der Fristenvormerk kann gesondert in mehreren Teilen geführt werden, zum Beispiel I. für Entfertigungen, II. für Rechnungslegungen, III. für Sonstiges.

(4) In Spalte 2 ist bei umfangreichen Akten auch die Ordnungsnummer anzugeben, damit die in Frage kommende Aktenstelle rasch gefunden werden kann.

(5) Im fortgesetzten Ausgleichsverfahren ist die Frist des e Abs. 3 AusglO. nach Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung auf schriftliche Weisung () im Fristenvormerk vorzumerken.