Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aktenzeichen

. Das Aktenzeichen besteht, soweit sich aus nichts anderes ergibt, aus dem Gattungszeichen, dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens und der fortlaufenden Zahl des Personalaktenregisters (zum Beispiel trägt der Personalakt des Richters Dr. Karl Maier, der im Personalaktenregister unter der laufenden Nummer 15 eingetragen ist, das Aktenzeichen Pers M-15). Bei größeren Gerichten kann der Gerichtsvorsteher (Präsident) für die im genannten Personengruppen eine Unterteilung anordnen; in diesem Falle ist dem Aktenzeichen die im angeführte Nummer der Personengruppe voranzusetzen (zum Beispiel Pers 1-M-15).