Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Antrags- und Verfügungsbogen

. Ab dem in bezeichneten Zeitpunkt ist der Anordnungs- und Bewilligungsbogen (; AB-Bogen - StPOForm. StA 7) des Ermittlungsakts als Antrags- und Verfügungsbogen weiterzuführen und auf der ersten Seite als solcher („AV-Bogen“) zu kennzeichnen. Im Fall einer Privatanklage ist ein solcher Bogen unter sinngemäßer Anwendung des durch das Gericht anzulegen. Die den Anordnungs- und Bewilligungsbogen betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für den Antrags- und Verfügungsbogen.