Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev)

. (1) Die Revisorinnen und Revisoren () haben die ihnen übermittelten Geschäftsstücke ( und 283a) in das Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen ().

(2) Wird von der Revisorin oder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, ist in der Rekursschrift () neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: „Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin oder den Revisor (Rev 6/2012)“.