Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behandlung der Anmeldungsbogen

. (1) Die Anmeldungsbogen sind einzeln mit dem Eingangsvermerk zu versehen, in das Nc-Register einzutragen und dem Fachdienst im Grundbuch zu übergeben. Wenn der Anmeldungsbogen ein Grundbuchsstück ist (), hat der Fachdienst im Grundbuch ihn in das Tagebuch einzutragen.

(2) Die bücherliche Durchführung von Veränderungen nach den ff. LiegTeilG kann, wenn dies zweckmäßig ist, unter einer einzigen Tagebuchzahl in einem einzigen Grundbuchsbeschluß erledigt werden.