5. Kapitel
Bürgerliche Rechtshilfesachen
Das Rechtshilferegister
. (1) Das Rechtshilferegister ist für zivilgerichtliche Rechtshilfesachen (Hc) nach GeoForm. Nr. 99 zu führen.
(2) In das Hc-Register sind einzutragen:
2. die Ersuchen anderer Stellen um Vornahme zivilgerichtlicher Amtshandlungen, zum Beispiel Schiedsgerichte und Schiedsrichter, Börsenschiedsgerichte, Patentamt und Patentgerichtshof, Einigungsämter, Berufsvormundschaften, denen die erweiterte Vormundschaft übertragen wurde, Finanz- und Verwaltungsbehörden;
3. Ersuchen um Übersendung zivilgerichtlicher Akten nach Vorschrift des .
