Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Kapitel

Bürgerliche Rechtshilfesachen

Das Rechtshilferegister

. (1) Das Rechtshilferegister ist für zivilgerichtliche Rechtshilfesachen (Hc) nach GeoForm. Nr. 99 zu führen.

(2) In das Hc-Register sind einzutragen:

1. Ersuchen in- und ausländischer Gerichte um Gewährung von Rechtshilfe einschließlich der Ersuchen um Vornahme von Realakten nach . und um Vornahme einzelner Exekutionshandlungen () sowie die Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen nach .;

2. die Ersuchen anderer Stellen um Vornahme zivilgerichtlicher Amtshandlungen, zum Beispiel Schiedsgerichte und Schiedsrichter, Börsenschiedsgerichte, Patentamt und Patentgerichtshof, Einigungsämter, Berufsvormundschaften, denen die erweiterte Vormundschaft übertragen wurde, Finanz- und Verwaltungsbehörden;

3. Ersuchen um Übersendung zivilgerichtlicher Akten nach Vorschrift des .