Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gattungszeichen

. (1) Als Gattungszeichen dient bei Sachen, die in ein Register eingetragen sind, die abgekürzte Bezeichnung des Registers (siehe bis 366); reine Grundbuchsstücke tragen außer den im angegebenen Kennzeichen kein Gattungszeichen.

(2) Für die Mahnsachen und Kündigungssachen, die in kein Register eingetragen werden, dienen als Gattungszeichen M und K (bei den Arbeitsgerichten Mr und Kr).