Gattungszeichen
. (1) Als Gattungszeichen dient bei Sachen, die in ein Register eingetragen sind, die abgekürzte Bezeichnung des Registers (siehe bis 366); reine Grundbuchsstücke tragen außer den im angegebenen Kennzeichen kein Gattungszeichen.
(2) Für die Mahnsachen und Kündigungssachen, die in kein Register eingetragen werden, dienen als Gattungszeichen M und K (bei den Arbeitsgerichten Mr und Kr).
