Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten

. Sind Juwelen und andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 2 100 Euro nicht übersteigt, so ist nach vorzugehen. Übersteigt der Wert 2 100 Euro, so darf nur persönliche Ausfolgung nach stattfinden; in diesem Fall ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach auszufolgenden Verwahrnissen die persönliche Behebung abzuwarten.