Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten
. Sind Juwelen und andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 2 100 Euro nicht übersteigt, so ist nach vorzugehen. Übersteigt der Wert 2 100 Euro, so darf nur persönliche Ausfolgung nach stattfinden; in diesem Fall ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach auszufolgenden Verwahrnissen die persönliche Behebung abzuwarten.
