Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zustellung der Wertsendung durch die Post

. Werden Bezugschein und Wertsendung vom Postzusteller überbracht, so haben der Rechnungsführer oder die übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung so vorzugehen, wie es im Für den Abholer vorgeschrieben ist. Der ist anzuwenden.