Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuteilung von Geschäften innerhalb der Senate

. (1) Innerhalb des Senates verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder.

(2) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach § 37 GOG. ., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:

1. in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (§ 35 GOG.);

2. in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (§ 38 Abs. 2 GOG.);

3. in Strafsachen vom Vorsitzenden.