Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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14. Kapitel

Verkehr mit der Post

Postabholung oder Postzustellung

. (1) Die für das Gericht bestimmten Sendungen und Bezugscheine, die einlangenden Rückscheine und die wegen Unzustellbarkeit zurücklangenden eigenen Sendungen des Gerichtes sind täglich, nach Bedarf mehrmals im Tage, beim Postamt abzuholen. Wenn es zweckmäßiger ist, kann das Gericht für einzelne Arten, allenfalls für sämtliche Sendungen, statt Abholung, die Zustellung durch die Post verlangen.

(2) Telegramme und Eilsendungen werden dem Gerichte stets von der Post zugestellt.

(3) Langen bei Gericht Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe ein, die in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht gehören (), so ist nach vorzugehen; mit Postanweisungen (Zahlungsanweisungen), womit Beträge einlangen, die nach bei der Verwahrungsabteilung zu erlegen sind, ist nach zu verfahren.