Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen

. (1) Langt eine Sendung ein, die mit einer Nachgebühr belastet ist, so hat der Bedienstete der Einlaufstelle diese in ein „Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen“ einzutragen (), sofern nicht daß Verfahren nach eingeleitet wird.

(2) In dieses Verzeichnis sind der Gegenstand der Sendung (allenfalls deren Geschäftszahl), der Name und die Adresse des Absenders sowie die Höhe der Nachgebühr einzutragen.