Sechstes Hauptstück
Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
I. Abschnitt
Aufsicht des Landes
Umfang der Aufsicht
(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Gemeinde hat im Fall des einen Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts.
