Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden
(1) Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen. Die Bestimmungen betreffend Verwaltungsgemeinschaften sind davon unberührt.
(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Im Fall von Streitigkeiten gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012
