Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Abschnitt

Schutz der Selbstverwaltung

Parteistellung

(1) Die Gemeinde hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof () und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof () zu erheben.

(2) Im Verfahren nach kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019