Ordnungsstrafen
Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, wenn diese ihre Amtspflichten beharrlich verletzen, nach vorheriger Androhung Ordnungsstrafen bis zu e 750,– auferlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010
