Erfüllungsfristen
(1) Der Bund wird die in vorgesehene Kompetenzübertragung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 vornehmen.
(2) Der Bund wird die in vorgesehene Regelung betreffend die Mittelzuführung für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 erlassen.
(3) Die in vorgesehenen Maßnahmen sind ab dem Schuljahr 1989/90 einzuhalten.
(4) Der Bund wird binnen eines Jahres eine Anpassung der geltenden Bestimmungen über die Gerichtsgebührenbefreiungen () vornehmen.
