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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: zum Außerkrafttreten vgl.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 59/2009

Änderung

BGBl. I Nr. 84/2012 (NR: GP XXIV RV 1652 AB 1852 S. 164. BR: AB 8771 S. 812.)

BGBl. I Nr. 42/2015 (NR: GP XXV RV 363 AB 385 S. 55. BR: AB 9300 S. 837.)

BGBl. I Nr. 132/2017 (NR: GP XXV RV 1351 AB 1449 S. 158. BR: AB 9686 S. 862.)

BGBl. I Nr. 149/2024 (NR: GP XXVII RV 2313 AB 2388 S. 243. BR: AB 11371 S. 962.)

Weitere Inhalte

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Gegenstand der Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:

1.

Voraussetzungen zur Förderung einer 24-Stunden-Betreuung sind:

 

a)

das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2023,

 

b)

ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993,

 

c)

die Notwendigkeit einer bis zu 24-Stunden-Betreuung und

 

d)

eine Mindestausbildung der Betreuungspersonen als Maßnahme der Qualitätssicherung.

2.

Es wird die Betreuung durch selbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 800 Euro und durch unselbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 1 600 Euro jeweils pro Monat auf Basis von mindestens zwei Betreuungsverhältnissen gefördert. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können davon abweichende Beträge festgesetzt werden.

(Anm.: 3.)

Bei der Förderung kann das Einkommen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden. Vermögen wird nicht berücksichtigt.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl.

Gemeinsame Finanzierung und Kostenabrechnung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:

– Bund 60 (in Worten: sechzig) vH;

– Länder 40 (in Worten: vierzig) vH.

(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Der Bund legt die entstehenden Kosten aus und verrechnet jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres nach Abs. 1 mit dem jeweiligen Bundesland.

(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.

(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl.

Verfahren und Leistungserbringung

(1) Die Verfahren nach dieser Vereinbarung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt.

(2) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl.

Datenschutz

Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl.

Erfahrungsaustausch und Evaluierung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises für Pflegevorsorge, der gemäß Artikel 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, eingerichtet ist,

– ihre Erfahrungen über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung auszutauschen, die von bundesweiter Bedeutung sind oder die eine gemeinsame Vorgangsweise erforderlich erscheinen lassen und

– allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erstatten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl.

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald

1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl.

Durchführung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.

(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl.

Änderung

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl.

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl.

Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung

(1) und b, Z 2 und 3, und 2, und 2 sowie in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft

(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald

1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2024 verwirklicht werden.

(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 149/2024kundgemacht am 22.11.2024

Fassungen ab: 01.01.2024

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 9, Art. 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 149/2024 (NR: GP XXVII RV 2313 AB 2388 S. 243. BR: AB 11371 S. 962.)

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird

BGBl. I Nr. 149/2024
BGBl. I Nr. 132/2017kundgemacht am 04.08.2017

Fassungen ab: 01.01.2017

Erfasste Bestimmungen: Art. 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 132/2017 (NR: GP XXV RV 1351 AB 1449 S. 158. BR: AB 9686 S. 862.)

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird

BGBl. I Nr. 132/2017
BGBl. I Nr. 42/2015kundgemacht am 16.04.2015

Fassungen ab: 03.04.2015

Erfasste Bestimmungen: Art. 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 42/2015 (NR: GP XXV RV 363 AB 385 S. 55. BR: AB 9300 S. 837.)

Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

BGBl. I Nr. 42/2015
BGBl. I Nr. 84/2012kundgemacht am 14.08.2012

Fassungen ab: 01.01.2011

Erfasste Bestimmungen: Art. 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 84/2012 (NR: GP XXIV RV 1652 AB 1852 S. 164. BR: AB 8771 S. 812.)

Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

BGBl. I Nr. 84/2012
BGBl. I Nr. 59/2009 · Stammfassungkundgemacht am 10.07.2009

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

BGBl. I Nr. 59/2009