Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Dienstverhältnis der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten

Provisorisches Dienstverhältnis

Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird auf Ansuchen der Gemeindebeamtin oder des Gemeindebeamten nach vier Jahren sowie nach erfolgreicher Ablegung der Gemeindeverwaltungsdienstprüfung (3. Abschnitt) definitiv.