2. Abschnitt
Dienstverhältnis der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten
Provisorisches Dienstverhältnis
Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird auf Ansuchen der Gemeindebeamtin oder des Gemeindebeamten nach vier Jahren sowie nach erfolgreicher Ablegung der Gemeindeverwaltungsdienstprüfung (3. Abschnitt) definitiv.
