Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Bestimmungen über das Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte

Disziplinarbehörden

Disziplinarbehörden sind

1. der Stadtsenat; dieser ist zuständig zur vorläufigen Suspendierung () und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen () hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Stadt;

2. die Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte (); diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Stadt.