Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufbringung der Mittel durch die Gemeinden

Neben dem nach Maßgabe des zu ersetzenden Aufwand haben die Gemeinden (Gemeindeverbände) den übrigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufwand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, selbst zu tragen.