Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bestellung der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts

Die Landesregierung hat für die Disziplinarkommission aus dem Stande der rechtskundigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten eine Disziplinaranwältin oder einen Disziplinaranwalt und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.