Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über das Disziplinarverfahren

Disziplinarbehörden

Disziplinarbehörden sind

1. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Obfrau oder Obmann des Gemeindeverbandsausschusses); diese oder dieser ist zuständig zur vorläufigen Suspendierung () und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen () hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten;

2. die Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte; diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten.