Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Amtstitel

(1) Die Gemeindebeamten führen folgende Amtstitel:

Gemeindebeamte der Dienstklasse

III den Amtstitel “Gemeindeamtmann”

IV - V den Amtstitel “Gemeindeoberamtmann”

VI den Amtstitel “Gemeindeamtsrat”

VII den Amtstitel “Gemeindeoberamtsrat”

(2) Gemeindebeamte, die zum Leiter eines Gemeindeamtes (Amtes eines Gemeindeverbandes) bestellt sind, führen die Funktionsbezeichnung “Leiter des Gemeindeamtes”.

(3) Gemeindebeamtinnen können anstelle der in den Abs. 1 und 2 angeführten Amtstitel und Funktionsbezeichnung folgende Amtstitel und folgende Funktionsbezeichnung führen:

Gemeindeamtfrau statt Gemeindeamtmann

Gemeindeoberamtfrau statt Gemeindeoberamtmann

Gemeindeamtsrätin statt Gemeindeamtsrat

Gemeindeoberamtsrätin statt Gemeindeoberamtsrat

Leiterin des Gemeindeamtes statt Leiter des Gemeindeamtes.