Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Gemeindebeamten, die nach 30 bzw. 32 1/2 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaße der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen, sind durch die Anlage zu dieser Verordnung bestimmt.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.