Die Gemeindebeamten, die nach 30 bzw. 32 1/2 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaße der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen, sind durch die Anlage zu dieser Verordnung bestimmt.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
