Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt IV

Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister

Bildung des Gemeindeverbandes

(1) Die Festsetzung sowie die Erfüllung der Ansprüche von Bürgermeistern auf einmalige und laufende Zuwendungen und der Ansprüche ihrer Hinterbliebenen auf einmalige Zuwendungen und Versorgung obliegen einem Gemeindeverband, dem alle Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck angehören.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister“. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.