VII. Abschnitt
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem 14. März 1998
Zeitlicher Geltungsbereich
Die bis 23d sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 14. März 1998 liegen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
VII. Abschnitt
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem 14. März 1998
Zeitlicher Geltungsbereich
Die bis 23d sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 14. März 1998 liegen.