Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. Abschnitt

Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem 14. März 1998

Zeitlicher Geltungsbereich

Die bis 23d sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 14. März 1998 liegen.