Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt VI

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und des „Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister“ sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.