Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Den Mitgliedern der Gemeinderäte der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck gebühren Bezüge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Den Mitgliedern der Gemeinderäte der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck gebühren Bezüge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.