Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Den Mitgliedern der Gemeinderäte der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck gebühren Bezüge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.