Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die von Beamten des Finanzressorts eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/50004, Post 8810, des Bundesministeriums für Finanzen zu verrechnen.

(2) Gleich hohe Beträge sind alljährlich zu Lasten des Ansatzes 1/50226, Post 7662, an das Sozialwerk für Ressortbedienstete des Bundesministeriums für Finanzen für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu überweisen,